Spanische Gesetzgebung in die Eizellspende

Veröffentlicht: 16 März 2017|Aktualisiert: 3 Dezember 2020|

In Spanien ist die Eizellspende umfassend reguliert und strikt kontrolliert. Die spanische Gesetzgebung in dieser Materie ist eine der fortschrittlichsten ihrer Art in Europa. Die Regulierung und Kontrolle der Eizellspende in Spanien gehen auf das Jahr 1988 zurück. Somit ist Spanien eins der ersten Länder, die ein Gesetz auf diesem Gebiet erlassen haben. Außerdem verfügt Spanien über transparente und klar gefasste Gesetze über Spenden und assistierte Reproduktion, in denen die medizinische Aktivität auf diesem Gebiet reguliert wird. Eizellspenden unterliegen strikten medizinischen, ethischen und gesetzlichen Auflagen. Und weil auch die Erfolgsquoten weit über dem europäischen Durchschnitt liegen, entscheiden sich viele Patientinnen aus aller Welt für Eugin, um Ihren Kinderwunsch zu verwirklichen.

Auch andere Gesetzestexte wie Königliche Dekret 412/96 über die obligatorischen Untersuchungsprotokolle der Spenderinnen, das Königliche Dekret 9/2014, in dem die Qualitäts- und Sicherheitsvorschriften bezüglich der Spende, Gewinnung, Bewertung, Verarbeitung, Erhaltung und Lagerung von menschlichen Zellen und Geweben enthalten sind, und das Gesetz 14/2006 vom 26. Mai über die Techniken der assistierten enthalten Punkte die in diesem Zusammenhang von Interesse sind.

Empfängerin

In Spanien kann jede volljährige und geschäftsfähige Frau eine Empfängerin oder Anwenderin von gesetzlich regulierten assistierten Reproduktionstechniken sein, sofern sie hierzu ihr schriftliches Einverständnis erteilt hat, und zwar unabhängig von ihrem Zivilstand und ihrer sexuellen Orientierung (Art.6.1). Bei verheirateten Frauen ist außerdem das Einverständnis des Ehepartners erforderlich, es sei denn, beide Partner leben rechtlich oder faktisch getrennt und dieser Umstand ist rechtlich beurkundet (Art.6.3.).

Spenderin

Laut Art.6.4 ist das Ärzteteam für die Wahl der Spenderin verantwortlich. Eine Auswahl der Spenderin auf Wunsch der Patientin ist in jedem Fall ausgeschlossen. Bei der Auswahl der Spenderin muss sichergestellt sein, das diese eine größtmögliche phänotypische und immunologische Ähnlichkeit sowie eine maximale mögliche Kompatibilität mit der Empfängerin aufweist. Die Eizellspende muss stets anonym erfolgen.

Kryokonservierung

Laut Art. 11.1 des aktuellen Gesetzes 14/2006 kann Sperma in hierzu autorisierten Gametenbanken kryokonserviert werden, solange der Mann, von dem es stammt, am Leben ist. Dagegen ist für die Verwendung von kryokonservierten Eizellen und Ovarialgewebe die Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde erforderlich. Die bei einem IVF-Zyklus nicht transferierten Präembryonen können in autorisierten Gametenbanken kryokonserviert werden, solange die Frau nach dem Urteil der verantwortlichen Ärzte die klinischen Voraussetzungen für die Anwendung einer assistierten Reproduktionstechnik erfüllt. Laut Art.11.4 kommen 4 mögliche Verwendungszwecke für kryokonservierte Präembryonen infrage: ihre Verwendung durch die betreffende Frau oder das betreffende Paar, ihre Spende zu Reproduktionszwecken, ihre Spende zu Forschungszwecken oder die Beendigung ihrer Konservierung ohne weitere Verwendung. Im Abstand von mindestens 2 Jahren werden die Frau, von der oder das Paar, von dem die kryokonservierten Präembryonen stammen, über die Erneuerung oder Änderung ihres Einverständnisses zu deren Verwendung befragt (Art.11.6).

In Spanien ist die Eizellspende seit dem Jahr 1988 reguliert und kontrolliert. Gegenwärtig gilt die spanische Gesetzgebung über die Eizellspende als eine der fortschrittlichsten ihrer Art in Europa. Die verschiedenen Gesetze über Spenden und assistierte Reproduktion sind klar gefasst und transparent und regulieren die ärztliche Aktivität auf diesem Feld.

Die Gametenspende in Spanien unterlegt dem Königlichen Dekret 412/1996, dem königlichen Gesetzesdekret 9/2014 und dem Gesetz 14/2006 über Assistierte Reproduktion.

Das Gesetz 14/2006 über die Techniken der Assistierten Menschlichen Reproduktion ermöglicht allen Frauen über 18 Jahren ungeachtet ihres Zivilstands und ihrer sexuellen Orientierung den Zugang zu Kinderwunschbehandlungen. Selbstverständlich ist vor der Behandlung eine bewusste, freie und ausdrückliche Einwilligung notwendig. Bei verheirateten Frauen muss auch der Ehepartner sein Einverständnis erteilen.

Weitere wichtige Punkte des Gesetzes sind die Vorschrift, dass die Spenderin nur vom Ärzteteam ausgewählt werden darf, sowie einige Aspekte der Kryokonservierung.

Weitere Informationen über die Eizellspende und die spanische Gesetzgebung auf diesem Gebiet finden Sie auf unserer Website unter der folgenden Rubrik: Fragen Sie unseren Experten.

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